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11.10.2016 Familiärer Brustkrebs

Erkrankungsrisiko als Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung?

Beratungsgespräch im Rahmen des risiko-adaptierten Brustkrebs-Früherkennungsprogramms

Seit dem Outing von Angelina Jolie als BRCA1 Mutationsträgerin hat die Akzeptanz bzw. der Wunsch nach einer prophylaktischen Brustdrüsenentfernung bei den betroffenen Risikopersonen deutlich zugenommen. Dies wirft die Frage nach der Erstattungspflicht seitens der gesetzlichen Krankenversicherung auf, da solche Maßnahmen nicht explizit im SGB V abgebildet sind. Damit verbunden ist die Frage nach der Krankheitsdefinition im SGB V, d.h. kommt einem hohen Erkrankungsrisiko ein Krankheitsstatus zu?

Im Rahmen eines vom BMBF geförderten Drittmittelprojektes (Syskon) zu den ethischen, rechtlichen, gesundheitsökonomischen und psychosozialen Aspekten der BRCA Testung und risiko-adaptierter Prävention (Projektleiter: Dabrock, Huster, Schmutzler, Wasem) wird diesen Fragen intensiv nachgegangen. 
Bei einem Projekttreffen im Sommer 2016 mit den Beiratsmitgliedern, zu denen Herr Prof. Dr. jur. Hauck, Vors. Richter am Bundessozialgericht gehört, wurde diese Thematik grundsätzlich diskutiert. Herr Prof. Hauck hat unter Berücksichtigung aller medizinisch relevanten Aspekte die Ergebnisse der juristischen Bewertung nun in einer wegweisenden Arbeit zusammengestellt. Er kommt zu dem Schluss, dass eine Erstattungspflicht besteht, sofern es sich bei der durchzuführenden Maßnahme um eine Ultima Ratio handelt. Dies impliziert die Notwendigkeit des Evidenznachweises und damit die Forderung an die Medizin, diese sachlich-fachliche Grundlage durch geeignete Studien zu schaffen.

Zum Weiterlesen

Vors. Richter am BSG Professor Dr. Ernst Hauck (NJW 2016, 2695)

Der Anspruch Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Krankenbehandlung setzt deren Krankheit voraus. Die neueren Erkenntnisse der Molekulargenetik rücken die Frage in den Fokus, ob als Krankheit auch ein Erkrankungsrisiko genügt. Dies untersucht der Beitrag unter Klärung der Rechtsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bei hinreichend gesichertem medizinischen Behandlungsbedarf sowohl ein Erkrankungsrisiko als auch selbst ein Krankheitsverdacht genügen, um Ansprüche auszulösen.

Ausführliche Informationen zur juristischen Bewertung